Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“ / „SFDR“):
I. Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)
Derzeit sind Nachhaltigkeitsrisiken kein separater Bestandteil der Investitionsentscheidungen der Adina Fund Management GmbH. Als Dachfondsanbieter treffen wir unsere Investitionsentscheidung über die Beteiligung an einem Zielfonds, bevor dieser Zielfonds seine Investitionstätigkeit aufgenommen hat. Es steht vorab nicht fest, an welchen Unternehmen der Zielfonds sich beteiligen wird (Blindpool). Daher könnten wir Nachhaltigkeitsrisiken zum Zeitpunkt unserer Investitionsentscheidung nur aufgrund der Investitionsstrategie und Investitionskriterien der Zielfondsmanager beurteilen. Die Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsthemen („ESG-Policies“) der Zielfondsmanager sind derzeit sehr unterschiedlich und nur eingeschränkt vergleichbar. Vor allem ist hieraus grundsätzlich nicht detailliert vorab ableitbar, welche Nachhaltigkeitsrisiken in dem Zielfondsportfolio anschließend bestehen können.
II. Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der Adina Fund Management GmbH (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)
Gemäß Art. 4 der Offenlegungsverordnung sind Finanzmarktteilnehmer verpflichtet anzugeben, ob sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Wenn sie dies tun, müssen sie detaillierte Angaben gemäß der spezifischen Vorgaben von Art. 4 der Offenlegungsverordnung zu konkreten Nachhaltigkeitsaspekten machen. Aus den vorstehend zu Art. 3 der Offenlegungsverordnung dargelegten Gründen beziehen wir nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht in unsere Investitionsentscheidung ein. Insbesondere stehen uns in Bezug auf die Zielfonds keine ausreichenden Informationen zu deren Umgang mit Nachhaltigkeitsaspekten („ESG-Daten“) zur Verfügung, um gemäß Art. 4 der Offenlegungsverordnung die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu bestimmen. Derzeit ist also davon auszugehen, dass die Adina Fund Management GmbH etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 4 der Offenlegungsverordnung noch nicht berücksichtigt. Wir werden beobachten, inwiefern sich die ESG-Policies der Zielfondsmanager sowie die von Ihnen zur Verfügung gestellten ESG-Daten dahingehend weiterentwickeln und prüfen, inwieweit es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Art. 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich zukünftiger Detailvorgaben für die Offenlegungspflichten) geforderten Informationen offenzulegen.
III. Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)
Gemäß Art. 5 der Offenlegungsverordnung haben Finanzmarktteilnehmern in ihrer Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) Informationen darüber aufzunehmen, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Adina Fund Management GmbH verfügt als registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 4 KAGB nicht über eine Vergütungsrichtlinie (Vergütungspolitik) gemäß den Vorgaben des KAGB. Da Nachhaltigkeitsrisiken kein Bestandteil der Investitionsentscheidungen der Adina Fund Management GmbH sind, können auch keine Angaben zur Vereinbarkeit der Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gemacht werden.